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   BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R   

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BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R (https://dejure.org/2022,14619)
BSG, Entscheidung vom 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R (https://dejure.org/2022,14619)
BSG, Entscheidung vom 07. April 2022 - B 3 KR 16/20 R (https://dejure.org/2022,14619)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 SGB 5, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 46 S 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 33 SGB 10
    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch und Pflichtmitgliedschaft bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses - Fehlen einer rechtzeitigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung - grundsätzlich diesbezügliche Obliegenheit des ...

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Ausnahme von der Obliegenheit des Versicherten zur Sorge für eine rechtzeitige ärztliche ...

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    M. T.-S. ./. Betriebskrankenkasse Mobil

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Feststellungslücke

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab dem Folgetag nach dem bis zum

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R
    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld vorliegt (stRspr; vgl etwa BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 10, RdNr 14 mwN).

    Hieran ist auch die ausnahmsweise Zulassung von rückwirkenden Nachholungen von Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen bzw von nicht lückenlosen Feststellungen zu messen (vgl BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 10, RdNr 18 mwN) .

    Einem "rechtzeitig" erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit steht es gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 10, RdNr 22 ff; so auch BSG vom 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R - SozR 4-2500 § 46 Nr. 11 RdNr 27 ff, jeweils für die Rechtslage bis 22.7.2015).

    Mit der Forderung nach einer rechtzeitigen persönlichen Vorstellung der Klägerin bei einem Arzt hat das LSG indes seine rechtliche Prüfung vorzeitig beendet, weil es noch nicht die Vorgaben aus dem erst später ergangenem Urteil des Senats vom 26.3.2020 (B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 10) zugrunde legen konnte.

    Das LSG wird insbesondere zu prüfen haben, ob die Gründe dafür, dass ein Arzttermin am 5.4.2016 nicht zustande kam, auf vertragsärztliches Handeln zurückzuführen sind und ob diese der Beklagten und nicht der Klägerin zuzurechnen sind, und ob die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass ihr diese Gründe gegenüber der Beklagten in Bezug auf ihre Krankengeld-Ansprüche nicht schadeten (zu Kriterien hierfür s BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 10, RdNr 29; s auch Parallelentscheidung BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 10/19 R - juris RdNr 30) .

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R
    Ein Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des BSG (Verweis auf BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8) liege nicht vor; der Klägerin sei das Aufsuchen eines anderen Arztes zumutbar gewesen (Urteil vom 17.10.2019) .

    Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließende Folgefeststellungen (so die stRspr schon zur Rechtslage bis zum 22.7.2015, vgl nur BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 13 ff; BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    Grundsätzlich hat der Versicherte iS einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung erfolgt (stRspr; vgl nur BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 17, 22; BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    c) Allerdings sind in der Rechtsprechung des BSG enge Ausnahmen anerkannt worden, bei deren Vorliegen der Versicherte so zu behandeln ist, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten (vgl hierzu grundlegend BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8 zur Rechtslage bis 22.7.2015) .

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R
    Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließende Folgefeststellungen (so die stRspr schon zur Rechtslage bis zum 22.7.2015, vgl nur BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 13 ff; BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

    Grundsätzlich hat der Versicherte iS einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung erfolgt (stRspr; vgl nur BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 17, 22; BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 8, RdNr 20) .

  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R
    Anders als die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG meint, handelt es sich bei der Bewilligung von Krankengeld nicht um einen unbefristeten Dauerverwaltungsakt, sondern es erfolgt eine abschnittsweise Bewilligung (stRspr; vgl nur BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4, juris RdNr 17 ff; BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R
    Anders als die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG meint, handelt es sich bei der Bewilligung von Krankengeld nicht um einen unbefristeten Dauerverwaltungsakt, sondern es erfolgt eine abschnittsweise Bewilligung (stRspr; vgl nur BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4, juris RdNr 17 ff; BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 26.03.2020 - B 3 KR 10/19 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R
    Das LSG wird insbesondere zu prüfen haben, ob die Gründe dafür, dass ein Arzttermin am 5.4.2016 nicht zustande kam, auf vertragsärztliches Handeln zurückzuführen sind und ob diese der Beklagten und nicht der Klägerin zuzurechnen sind, und ob die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass ihr diese Gründe gegenüber der Beklagten in Bezug auf ihre Krankengeld-Ansprüche nicht schadeten (zu Kriterien hierfür s BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 10, RdNr 29; s auch Parallelentscheidung BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 10/19 R - juris RdNr 30) .
  • BSG, 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Beantwortung der formularmäßigen Anfrage der

    Auszug aus BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R
    Einem "rechtzeitig" erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit steht es gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 10, RdNr 22 ff; so auch BSG vom 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R - SozR 4-2500 § 46 Nr. 11 RdNr 27 ff, jeweils für die Rechtslage bis 22.7.2015).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 - L 4 KR 695/23

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - hinzugetretene Erkrankung - keine

    Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 7. April 2022 - B 3 KR 16/20 R - juris, Rn. 10 m.w.N. und 26. März 2020 - B 3 KR 9/19 - juris, Rn. 14 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2022 - L 16 KR 197/21

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an

    Einem "rechtzeitig" erfolgten Arzt-Patienten-Kontakt hat das BSG in seinen neueren Entscheidungen (BSG, Urteile vom 26.03.2020 - B 3 KR 9/19 R u. B 3 KR 10/19 R; Urteile vom 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R und B 3 KR 5/20 R) Fälle gleichgestellt, in denen der erforderliche Arzt-Patienten-Kontakt nicht rechtzeitig zustande gekommen ist, weil dies auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Vertragsarztes (und nicht des Versicherten) liegen, und die auch den Krankenkassen zuzurechnen sind (s. nur BSG, Urteil vom 29.10.2020 - B 3 KR 5/20 R - Rn. 24, juris; zuletzt BSG, Urteil vom 07.04.2022 - B 3 KR 16/20 R - Terminbericht Nr. 15/22).
  • BSG, 23.05.2023 - B 3 KR 36/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Angesichts des Vortrags der Klägerin, dass ihr eine "irrtümlich und fehlerhaft AU nur bis zum 25.07.2017 nachweisende Bescheinigung ausgehändigt" worden sei, hätte sie darlegen müssen, mit welcher rechtlichen und tatsächlichen Begründung das Berufungsgericht von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen hat, zumal der Senat in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass grundsätzlich der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen hat, dass eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung erfolgt (vgl letztens BSG vom 7.4.2022 - B 3 KR 16/20 R - juris RdNr 14 mwN) .
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